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 SPEZIAL

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Die hier veröffentlichen Informationen stammen aus dem 1968 im Selbstverlag erschienen Buch "650 Jahre Stausberg" von Hermann Stausberg. Wir haben alle Angaben im Original übernommen und keinerlei Änderungen durchgeführt. Wort und Sprachweise sind unverändert und entsprechen ihrer jeweiligen Zeit! 

Wir danken Frau Vanessa Stausberg für die freundlich Unterstützung!!

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Der Prozess gegen Johann Stausberg

05.03.1652  -  14.03.1652 

  

Am 5. März 1652 erhob der Anwalt Kipp beim Wildenburgischen Halsgericht Klage gegen Johann Stausberg. Er legte dem Gericht eine Klageschrift vor, die viele Beschuldigungen enthielt, mit der Bitte um Prüfung. Das Gericht ordnete daraufhin die Festnahme an, die sofort am nächsten Tag erfolgte. Der Anwalt führte in der Klageschrift folgendes aus:

Nachdem die Hochwohlgeborenen Herren Gevettern von Hatzfeldt, Freiherrn zu Wildenburg, auf dringendes Begehren der Untertanen und aus erheblichen Ursachen den Inquisitionsprozeß des abscheulichen Lasters der Zauberei betreffend wieder aufgenommen hätten, erschiene der in dieser Sache wohlverordnete fiskalische Anwalt vor ihnen, den Ehrenfesten wohlachtbaren weisen und vorsichtigen Herren Landschultheiß und Schöffen der Herrschaft Wildenburg und übergebe von Amtswegen gegen Johann Stausberg als einen merklich der Zauberei bezichtigten Angeklagten nachfolgende peinliche Anklage und Fragestücke mit der Bitte den Beklagten dienstlich zur unbedingten Aussage darauf anzuhalten. Wenn aber etwas abgeleugnet oder doch nicht eingestanden würde, so sei er, der Anwalt, erbietig, die Beweise zu erbringen.

Ferner sagte er:

1. Es sei nicht nur in der göttlichen Heiligen Schrift und allen geistlichen und weltlichen rechten der Konstitution des heiligen Römischen Reiches, sondern auch in allen guten Polizeiordnungen und der natürlichen Ehrbarkeit selbst bei hoher Strafe streng verboten, dass ein Mensch, welchen Standes er auch immer sei, einige Zauberei treiben und anderen dadurch an Leib, Gesundheit, Vieh und Gütern in irgendeiner Art Schaden zufügen solle.

2. Es sei auch deshalb so streng verboten und verpönt, damit man auch keinerlei Verdacht der Zauberei auf sich lade.

3. Es sei aber wahr, dass sich dem allen ungeachtet der denunzierte und jetzt peinlich beklagte Johann Stausberg vor bösem Verdacht der Zauberei nicht, wie es sich gebührt und er hätte tun sollen, gehütet hat.

4. Es sei vielmehr wahr, dass er seinem leben vielfach mit dergleichen diffamierten Personen verkehrt hat und umgegangen ist, auch sich in seinem Wandel und Wesen so verhalten und gezeigt hat, dass ein allgemeines Geschrei in dieser Herrschaft erloschen ist, auch noch umgeht und schwebt, dass der Beklagte mit dem abscheulichen Laster der Zauberei behaftet und ein offener Zauberer sein solle.

  5. Es sei ferner wahr, dass solch ein erschollenes Gerücht und Geschrei seinen Ursprung in erheblichen beweisbaren und glaubwürdigen Ursachen gehabt hat und noch hat...

6. Aus den Gerichtsprotokollen sei offenbar, dass der Angeklagte als Zauberer auf der Kotzbahn und auf der Geherhardt beim teuflischen Tanz gesehen und erkannt worden ist.

7. Er sei ein Mitzauberer bei den Tänzen auf der Hohen Portzen gewesen und gesehen worden.

8. Der angeklagte Johann Stausberg sei neben Groß Johann zu Solbach, Katharina, Ebert Stöckers Frau, und anderen bei der Ausgrabung und Wegnahme eines verstorbenen und auf dem Kirchhof begrabenen Kindes dabei gewesen.

9. Und habe dasselbe mit wegnehmen helfen.

10. Das sei zu dem Zweck geschehen, um diese ausgegrabenen Kinderchen zu braten und zu Pulver zu stoßen und daraus Wetter und Nebel zu machen.

11. Und solches Pulver durch ein Horn auszublasen. 

(Die Ziffern 12 bis 32 enthalten ähnliche Beschuldigungen.)

 

Die Prozesstage

06.03.1652  -  14.03.1652

Erfahren sie hier alle Einzelheiten zu den Vernehmungen des Johann Stausberg.

>> 06.03.1652        -        >> 07.03.1652

>> 08.03.1652        -        >> 09.03.1652

>> 11.03.1652        -        >> 14.03.1652

 

 

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